Infos & Medien

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

1.2 Verträge sind schriftlich abzuschließen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen ist, haben wir dem Käufer keine Zusagen gemacht.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen sowie alle weiteren, sonstigen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Vertragsparteien.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk (ExWorks) zzgl. Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Transportkosten sind nicht Bestandteil unserer Preise. Rabatte und Skonti müssen für jeden Einzelauftrag gesondert vereinbart werden und gelten nur bei fristgemäßer Zahlung.

2.2 Ab dem 01.03.2023 gelten folgende aktuelle Mindestauftragswerte:

  • Halbzeuge (Rohre und Profile): 250,– € / Auftrag
  • Walze: 625,– € / Auftrag
  • Beschichtungen und Service: 450,– € / Auftrag
  • Bedarfsartikel (Reiniger, Bürsten, Schrauben etc.) 187,50,– € / Auftrag.

2.3 Bei einer Änderung der Materialbeschaffungskosten, der Lohn- und Lohnnebenkosten sowie der Energiekosten sind wir befugt, diese bei unserer Preisfindung zu berücksichtigen, sofern die Änderungen nach Vertragsschluss eingetreten sind und zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der bestellten Waren ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegt.

3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug spesenfrei zu bezahlen.

3.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ferner entfallen bei Verzug alle bewilligten Rabatte, Skonti, Umsatz-, Fracht- und sonstigen Vergünstigungen. § 321 BGB findet Anwendung.

3.3 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten erst bei rückgriffsloser Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei auf andere Orte als Herford bezogene Wechsel und Schecks haften wir nicht für rechtzeitige Protestierung.

3.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeiten und Lieferverzug

4.1 Der Lieferumfang bestimmt sich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten stellen nur annähernde Leistungsbeschreibungen dar und sind weder eine Zusicherung, noch eine Garantie oder stellen eine Beschaffenheit der Sache dar. Abweichungen begründen keinen Mangel. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Normen, etwaige besondere technische Angaben oder technische Regeln, Beschreibungen oder Ähnliches. Auch dies sind rein informative, beschreibende Angaben, keinesfalls aber sachmangelbegründende Eigenschaften der Sache.

Zusicherungen oder Garantien für die Eigenschaften der Waren bestehen nur dann, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben.

4.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns bleibt für die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten stets vorbehalten.

4.3 Lieferzeiten sind freibleibend. Fixgeschäfte müssen von uns ausdrücklich als solche bestätigt werden. Unsere Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, vorausgesetzt, dass sämtliche klärungsbedürftige Punkte der Auftragsdurchführung zwischen dem Besteller und uns geklärt sowie alle etwaigen sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, die durch unseren Kunden zu erfüllen sind. Anderenfalls beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung der vorgenannten Bedingungen. Gleiches gilt für die Vereinbarung von Lieferterminen. Wir behalten uns für den Fall der Vereinbarung von Lieferzeiten ausdrücklich eine Lieferung vor Ablauf der vereinbarten Zeit vor. Bei der Angabe eines bestimmten Liefertages ist damit gemeint der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Tag der tatsächlichen Absendung der Ware an den Besteller.

4.4 Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird uns die Lieferung oder Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Für den Fall der Nichterteilung erforderlicher behördlicher Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrags infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote, die wir allesamt nicht zu vertreten haben, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn wir die Beantragung der Import- oder Exportgenehmigung übernommen haben. Dem Besteller stehen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegen uns zu.

4.5 Geraten wir ausnahmsweise in Lieferverzug, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Grund – wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung bestehen ausschließlich nach Maßgabe der in Ziffer 6 enthaltenen Regelungen. 

4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs erfordert in jedem Fall eine Mahnung des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Versand

5.1 Die Wahl des Transportmittels und –weges bleibt uns überlassen. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

Die Gefahr geht in den Fällen, dass sich der Versand dadurch verzögert, dass wir von unserem Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Zahlungsverzug des Bestellers Gebrauch machen, spätestens ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt für die Fälle, dass ein sonstiger, vom Besteller zu vertretender Grund vorliegt, der die Lieferung verzögert.

5.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist.

5.3 Versandfertige Ware sowie zur Auslieferung fällige Ware ist vom Besteller sofort abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht unverzüglich, sind wir befugt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten des Bestellers einzulagern. Bei Verkauf auf Abruf lagern wir die Ware ein, wenn der Besteller diese nicht innerhalb von 6 Monaten spezifiziert und sodann abruft. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Wir sind befugt, die Ware auch für den Fall einzulagern, dass der Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.

5.4 Bei verspäteter Abnahme oder verspätetem Abruf durch den Besteller oder einer Versandverzögerung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir nach Nachfristsetzung von 14 Tagen entweder den Kaufpreis sofort verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, die Erfüllung verweigern sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Mängelrechte

6.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware gewissenhaft auf Mängel zu untersuchen und offensichtliche bzw. erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich bei uns zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, müssen bei uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden. Bei Fehlen einer Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie rechtzeitig abgesendet wurde.

6.2 Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren nach den Vorgaben des Bestellers, insbesondere durch Zeichnungen oder sonstige Konstruktionsvorgaben, gefertigt werden, gelten diese Vorgaben als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit der Waren; die Waren sind daher frei von Mängeln, wenn sie gemäß den Vorgaben des Bestellers hergestellt wurden.

6.3 Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen

Beschaffenheit begründet keine Mängelansprüche des Bestellers. Eine Gewähr für abnutzungsbedingten Verschleiß, Mängel aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Bedienung, Behandlung, Lagerung oder Verwendung oder aufgrund der Nichtbeachtung der Benutzungs- und Verwendungshinweise wird nicht übernommen. Der Besteller hat das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu tragen. Der Einsatz der von uns gelieferten Produkte durch den Besteller erfolgt eigenverantwortlich. 

6.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Kaufpreises zu. Die beanstandete Ware ist uns vom Besteller zu Prüfungszwecken zu überlassen. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Sache an uns herauszugeben.

Die Verweigerung der Nacherfüllung im Übrigen nach den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bestehen.

6.5 Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Bestellers verbracht wird, trägt der Besteller.

Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aus- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, sind wir berechtigt, die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen, wenn dieser die fehlende Mangelhaftigkeit erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.

6.6 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlt oder ist sie uns unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.1 dieser Geschäftsbedingungen.

6.7 Soweit der Besteller Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits, unserer Lieferanten oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.

6.8 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln, in diesen Fällen besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.9 Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr seit der Ablieferung der Sache. Für Schadensersatzansprüche, die nicht gem. Ziffer 7.1 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen wird auf die Regelungen der Ziffer 7.6 dieser Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

7. Schadensersatz, Rücktritt, Verjährung, Leistungsverweigerung

7.1 Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt dieser Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht -) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind. Ziffer 4.2 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. Eine etwaige Haftung nach den Regelungen der §§ 478 ff. BGB bleibt davon unberührt.

7.2 Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

7.3 Wir übernehmen jedoch keinesfalls eine Haftung für Ansprüche oder Schäden, die durch einen Fehler in den Vorgaben des Bestellers, insbesondere in Zeichnungen oder sonstigen Konstruktionsvorgaben, verursacht wurden. Sollten wir für einen Schaden, der durch einen solchen Fehler in den Vorgaben des Bestellers verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

7.4 Die in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Haftungsausschlüsse und Ausnahmen bzw. Begrenzungen gelten auch für den Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie im Falle des Aufwendungsersatzes mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB. Die Haftungsausschlüsse bezüglich unserer Haftung entfalten auch Gültigkeit für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.5 Der Besteller ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung unsererseits nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.6 Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt in Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

7.7 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Besteller in unserem Eigentum, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Besteller. Bei Zahlung durch Scheck besteht unser Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten bezahlt hat. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3 Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache beschädigt, abhandengekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so haben wir Anspruch auf Einsicht in alle Rechnungen und sonstige Unterlagen und auf Erteilung aller sachdienlichen Auskünfte, die uns die unmittelbare Einziehung der abgetretenen Forderungen ermöglichen. 

8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Verbindung der Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen.

8.7 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen.

8.8 Wir verpflichten uns auf Anforderung, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Urheberrechte, sonstige Unterlagen und Zeichnungen

9.1 Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder -durchführung überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers daran ist ausgeschlossen.

9.2 Der Besteller übernimmt die verschuldensabhängige Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen durch uns Rechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Pflicht zur Prüfung der Rechtslage – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns außerdem von allen Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die uns dadurch treffen, freizustellen. 

10. Arbeitsschutz 

Wir sind nicht dafür verantwortlich, dass die Maschinen, in die unsere Waren eingebaut werden, bzw. die Gegenstände, die auf Waren von uns angebracht werden, hinreichend arbeitssicher sind, insbesondere den Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit entsprechen. Dem Besteller obliegt die alleinige Verantwortung und Verpflichtung, durch die Einrichtung geeigneter Schutzmaßnahmen die Arbeitssicherheit der von ihm vertriebenen Maschinen und Vorrichtungen herzustellen. Sollten wir für einen Schaden, der durch eine mangelnde Arbeitssicherheit der vom Besteller vertriebenen Maschinen und Vorrichtungen verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

11. Beschichtungsaufträge

11.1 Stellen wir für den Besteller nach seinen Angaben Waren her oder beschichten wir von ihm beigestellte Teile, gelten sämtliche in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgeführten Bestimmungen entsprechend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass an derartigen Waren Reparaturen oder sonstige Bearbeitungen durchzuführen sind.

11.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind zur Auftragsdurchführung benötigte Teile, wie etwa zu beschichtende Gegenstände, Halbzeuge, Werkzeuge,  Anbauteile und Aufnahmen vom Besteller im Rahmen der jeweils gültigen Lieferbedingungen rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und der erforderlichen Menge beizustellen. Erfolgt die vereinbarte Beistellung nicht rechtzeitig oder nicht in einwandfreiem Zustand, können wir nach unserer Wahl entweder die Fabrikation nicht aufnehmen oder unterbrechen. Die daraus entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.

11.3. Für die Erprobung notwendiger Versuchsteile werden dafür anfallende Kosten, insbesondere für Formen und Werkzeuge, gesondert berechnet. Werden von uns zur Fertigung Formen, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen und/oder Anlagen hergestellt oder beschafft, stellen wir die Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. Im Hinblick auf unsere Konstruktionsleistung bleiben die vorgenannten Gegenstände unser Eigentum.

11.4. Die zu beschichtenden Waren verbleiben bis zur Klärung der endgültigen Beschichtungs- oder Reparaturleistung maximal 12 Wochen im Hause. Sollte bis dahin keine Klärung herbeigeführt sein, so werden die Waren kostenpflichtig an den Besteller zurückgeschickt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Herford.

12.2 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder in der Zukunft werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 

März 2023

INOMETA ist ein Unternehmen der AVANCO Unternehmensgruppe

Die AVANCO-Gruppe steht für technologische Spitzenleistungen, für zukunftsorientierte Innovationskraft und für nachhaltige Qualität. Um diese Höchstleistungen erbringen zu können, verfolgen wir eine wertorientierte Unternehmenspolitik: Zuverlässigkeit, Wertschätzung, Fairness, Respekt und die strikte Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen sind wichtige Bestandteile unseres Selbstverständnisses.

Um die Einhaltung dieser Werte sicherzustellen und eine verbindliche Richtlinie für integres Handeln zu geben, hat das Management der AVANCO-Gruppe einen Verhaltenskodex entwickelt. Die Beachtung dieses Verhaltenskodex ist für alle Mitarbeiter verpflichtend. Jeder Einzelne ist dazu aufgerufen, sich bei allen Entscheidungen und Aktivitäten an diesen Verhaltenskodex zu halten und in seinem Verantwortungsbereich aktiv an der Umsetzung dieser Richtlinie mitzuwirken. 

Produkte

Über INOMETA

Über AVANCO