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Allgemeine Einkaufsbedingungen INOMETA

1. Geltungsbereich, Allgemeines

Für sämtliche Bestellungen, Abschlüsse und Verträge gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Änderungen und von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur dann, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers. Nur schriftlich erteilte, unterschriebene Abschlüsse bzw. Bestellungen sind gültig. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur dann, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung (AB)

2.1 Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich einzureichen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Dateien, Software und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.3 Für Inhalt, Art, Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere Bestellung und die Angaben auf der technischen Zeichnung maßgeblich. Sämtliche technischen Anforderungen dienen zur eindeutigen und vollständigen Formulierung von Qualitätsmerkmalen und basieren ausschließlich auf der technischen Einkaufsspezifikation und/ oder relevanten deutschen oder europäischen Industrienormen, Richtlinien, Zulassungen und Regelwerke. Änderungen von Werkstoffen, Bauteilen, Herstellungsverfahren etc. sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.

2.4 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie weitere rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.

2.5 Weicht die AB von der Bestellung ab, so ist der Auftraggeber nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Der Auftraggeber kann auf die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verzichten, wenn hierzu eine Abrede getroffen wurde. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer nicht bei Preis, Liefermenge oder Liefertermin von den in der Bestellung enthaltenen Angaben abweicht. In diesem Fall erfolgt die modifizierte AB durch den Auftragnehmer innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Bestellung. Die in der modifizierten AB enthaltenen Angaben gelten als vom Auftraggeber anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.

2.6 Der Auftragnehmer liefert, sofern im Bestelltext keine andere Vereinbarung getroffen ist, eine komplette Ware, Anlage oder Maschine, die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der garantierten Angaben notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Ersatzteile nicht aufgeführt sind.

2.7 Alle in der Bestellung, den Zeichnungen und Stücklisten des Auftragnehmers gemachten Angaben sowie alle in Angeboten, Prospekten, Produktbeschreibungen und Katalogen des Auftragnehmers gemachten Angaben gelten als garantiert. Insbesondere die Termintreue und die Einhaltung der Liefertermine gelten als garantiert.

3. Qualität

3.1 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.

4. Lieferzeit

4.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegeben Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen, auf deren Abnahme an.

4.2 Bei erkennbaren Verzögerungen einer Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.

4.3 Werden die vereinbarten Termine aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, ist der Auftraggeber, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach Fristsetzung berechtigt, nach dessen Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 

4.4 Bei wiederholter Terminüberschreitung ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten war. Das gleiche gilt für alle Fälle von Arbeitskampf und Betriebsstörungen sowie Zahlungseinstellung oder Insolvenzverfahren beim Auftragnehmer.

4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin, unvollständige Lieferungen oder nicht genehmigte Teillieferungen zurückzusenden und die hierfür entstehenden Mehrkosten dem Auftragnehmer zu berechnen.

5. Vertragsstrafe

Werden die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund nicht eingehalten, leistet der Auftragnehmer für jede angefangene Woche Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens 5%. Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die nachweisbar der Auftraggeber zu vertreten hat, verschiebt sich, falls unvermeidbar, nach einer zu treffenden Vereinbarung der Stichtag der Vertragsstrafe entsprechend. Für den Fall, dass die vom Auftragnehmer verschuldete Lieferverzögerung mehr als zehn Wochen betragen sollte, werden die bis dahin vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen durch den Auftragnehmer mit 1 Prozentpunkt über dem dann gültigen Basiszinssatz, mindestens aber 5 % verzinst.

6. Embargoliste/ Intrastat

6.1 Der Auftragnehmer gibt in der AB und Rechnung an, ob die zu liefernden Waren in der jeweils aktuellen Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung zum jeweiligen Zeitpunkt enthalten sind.

6.2 Der Auftragnehmer gibt auf der Rechnung die Außenwirtschaftsnummer für Intrastat an.

7. Sicherheitsbestimmungen/ CE-Zeichen usw.

Der Auftragnehmer hat die am Verwendungsort der Lieferung geltenden Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung, Gefahrgutverordnung, Umweltschutz, TÜV, Brandverhütungsvorschriften, Maschinensicherheit, die einschlägigen Richtlinien und Normen der Behörden und Fachverbände einzuhalten. Der Auftragnehmer gibt an, ob die von ihm zu liefernden Waren einer Hersteller- oder Konformitätserklärung gemäß den EG-Maschinenrichtlinien nötig ist und legt diese erforderlichenfalls bei der Anlieferung vor. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer grundsätzlich Lagerungs-, Montage-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen kostenlos – auch zur Verwendung beim Endkunden – mitzuliefern.

8. Gefahrübergang und Versand

8.1 Gefahrübergang erfolgt mit Eingang bei der vom Auftraggeber genau bezeichneten Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme. 

8.2 Die Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Auftraggeber ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. 

8.3 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen (Bestellnummer) beizufügen. Unterschiedliche Artikel sind getrennt zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen. 

8.4 Lieferungen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr sind dem Auftraggeber (als zugelassener Empfänger im gemeinschaftlichen Versandverfahren) unverzollt zuzustellen. Diese Lieferungen sind dem Auftraggeber zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Zollbehandlung rechtzeitig zu avisieren. Insbesondere sind alle relevanten Transportdaten rechtzeitig vor Eintreffen der Ware mitzuteilen und die zur Zollabfertigung notwendigen Unterlagen wie Frachtbrief, Handelsrechnung, Packliste etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

8.5 Sollen Waren direkt ab Auftragnehmer zu Kunden des Auftraggebers geliefert werden, muss dies immer vor Absendung dem Auftraggeber avisiert werden. Spätestens am Versandtag sind alle relevanten Transportdaten wie Transportart, Verpackungsart, Markierung, Brutto- und Nettogewicht sowie der Sendung mitgegebene Zollrechnungen, Packlisten etc. zu übermitteln. 

8.6 Es gilt die Verpackungsverordnung.

8.7 Bei Lieferungen von Gefahrgütern ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Abladung für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 

8.8 Benötigte und im Bestelltext angeforderte QS- und Prüfdokumente (Prüf- und Messprotokolle) sowie Prüf- und Werkszeugnisse und Sicherheitsdatenblätter sind kostenfrei mitzuliefern.

9. Rechnungen

In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen anzugeben (Bestell-Nr., Pos.-Nr., Artikel-Nr., Lieferanten-Nr.). Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungen sind immer zweifach zuzusenden – die Rechnungskopie ist als Duplikat zu kennzeichnen.  Vorzugsweise sind Rechnungen als PDF Dokument an die Email Adresse ebill(at)inometa.de zu senden. Die Eingangsrechnung hat inhaltlich alle Angaben zu enthalten nach geltendem Recht gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auf ihren Geschäftsbriefen – und daher auch auf Rechnungen – zusätzlich ihre nach dem ElektroG erforderliche Registrierungsnummer aufführen.

10. Preise und Zahlungen

10.1 Der vom Auftraggeber genannte Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, einschließlich Verpackung und verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010), sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.  Die Preise sind grundsätzlich Festpreise und bindend. Preise, die in unserer Bestellung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, müssen rechtzeitig vor Lieferung zur Freigabe aufgegeben werden.

10.2 Zahlungen erfolgen, vorbehaltlich einer Prüfung der Rechnung, innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, falls nicht anders vereinbart.

10.3 Die Zahlungsfrist für den Skontoabzug beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung termingerecht und vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftraggeber aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

10.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

11. Insolvenz, Zahlungseinstellung

Falls wir Kenntnis erhalten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt oder das Verfahren bereits eröffnet worden ist, so kann der Vertrag einseitig durch den Auftraggeber aufgelöst werden. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder Maßnahmen zur freiwilligen oder zwangsweisen Liquidierung eingeleitet werden. Das vorgenannte Recht steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn der Vertrag von einer oder von beiden Vertragsparteien ganz oder teilweise erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers besteht.

12. Haftung

12.1 Die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Auftraggeber Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Auftraggebers. Sie endet spätestens 36 Monate nach dem Gefahrübergang. 

12.2 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Auftraggebers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 

12.3 Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder – leistung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Frist aus, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder  Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder  auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

12.4 Für innerhalb der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen des Auftraggebers instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem Auftragnehmer die Ansprüche auf Nacherfüllung/ Nachlieferung vollständig erfüllt hat. 

12.5 Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache. Auch diese Kosten hat der Auftragsnehmer zu tragen, ohne dass es auf sein Verschulden bezüglich der Mangelhaftigkeit der Sache ankommt.

12.6 Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Für Mängel der Ware oder Leistung, gleichgültig, ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, haftet der Auftragnehmer für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert bzw. Leistungen erbracht, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wird in Folge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

12.7 Die Lieferungen werden entsprechend den beim Auftraggeber geltenden Gepflogenheiten innerhalb von drei Wochen auf Mängel untersucht und unverzüglich gerügt.

12.8 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr ab Anzeige des Mangels. Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nach rechtzeitiger Mängelanzeige die Ansprüche des Auftraggebers nicht endgültig zurückgewiesen hat. 

12.9 Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten bleiben unberührt. 

12.10 Vorstehende Regelungen gelten auch für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.

12.11 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

12.12 Der Auftragnehmer gewährleistet die Freiheit von Schutzrechten Dritter und stellt den Auftraggeber bei einer Verletzung von jeglicher Haftung frei.

12.13 Bei Inanspruchnahme durch den Endkunden aus Produkthaftungsrecht wegen eines fehlerhaften Produkts des Auftragnehmers stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber insoweit von der Haftung frei.

12.14 Die Haftung des Auftragnehmers umfasst dabei auch sämtliche, durch die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache eintretenden Folgeschäden beim Auftraggeber

13. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist nicht zulässig und berechtigt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

14. Materialbeistellungen

14.1 Material- oder Warenbeistellungen bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Auftraggebers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.

14.2 Verarbeitung, Umbildung oder Veredlung des Materials erfolgt für den Auftraggeber. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber einig, dass der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Veredlung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

15. Werkzeuge, Muster, Geheimhaltung, Patente & Schutzrechte

Sämtliche Fertigungsmittel, -unterlagen, Prototypen, Muster und dem Auftragnehmer mitgeteiltes Fertigungs-Know-How sind geheim zu halten und dürfen weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet noch Dritten zugänglich gemacht werden, außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke. Vom Auftraggeber überlassene Werkzeuge, Muster, Modelle, Profile, Halb- und Fertigfabrikate, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren und Software dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände, ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Vom Auftraggeber erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Der Auftragnehmer haftet hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen für die Verletzung von Patenten und Schutzrechten in der Weise, dass er den Auftraggeber in einer außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Patentinhaber oder Inhaber des Schutzrechts unterstützt, ihm sämtliche entstehenden Kosten erstattet und ihn von zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Patentinhabers oder Inhaber des Schutzrechts freistellt.

16. Forderungsabtretung

Die Abtretung einer Forderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, soweit § 354a HGB nichts Abweichendes normiert.

17. Ausführung von Arbeiten/ Versicherungsschutz

Bei Erfüllung von Vertragsarbeiten im Werksgelände oder bei Dritten sind die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten und die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften einzuhalten. Die Haftung für Unfälle auf dem Werksgelände ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Auftragnehmer hat für die auszuführenden Arbeiten ausreichenden Versicherungsschutz einzudecken. 

18. Abnahme

Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie Fälle höherer Gewalt befreien den Auftraggeber von der Verpflichtung der Abnahme, soweit sie eine Verringerung des Bedarfs des Auftraggebers zur Folge haben.

19. Versicherungsschutz und Produkthaftung

19.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen des Vertragsverhältnisses für von ihm zu vertretende Schäden bis zur maximalen Höhe.

19.2 Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

19.3 Der Auftragnehmer hat für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die aus den von ihm an den Auftraggeber gelieferten Vertragsgegenständen resultieren, eine Haftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung in Höhe von EUR 10 Millionen abzuschließen. Diese muss auch solche Schäden einschließen, die ursächlich auf die vom Auftragnehmer gelieferten und von dem Auftraggeber ohne Erkennen eines offensichtlichen oder versteckten Mangels weiterver-/weiterbearbeiteten oder vermischten Vertragsgegenstände zurückzuführen sind (Folgeschäden). Der Auftragnehmer hat den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen, in der die Deckungssummen, Selbstbehalte, Laufzeit der aktuellen Versicherungsperiode, versicherte Produkte/Sachen, versicherte Gefahren, versicherte Länder sowie die Tatsache, dass die für die laufende Versicherungsperiode zu zahlende Versicherungsprämie ordnungsgemäß entrichtet wurde, bestätigt werden. Auch wenn die Leistung der Versicherung den dem Auftraggeber oder Dritten entstandenen Schaden nicht in vollem Umfang decken sollte, bleibt die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang bestehen. Bei Ablauf der Versicherung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die neue Haftpflichtversicherung unverzüglich und ohne Aufforderung vor.

20. REACH-Klausel

Bei allen an den Auftraggeber gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

21. Mindestlohngesetz (MiLoG)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (§ 1 Mindestlohngesetz) und insbesondere der Freistellung von sämtlichen Ansprüchen aus einem Verstoß dagegen. Dies gilt auch für evtl. eingesetzte Unterlieferanten.

22. Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer erkennt den Verhaltenskodex für AVANCO/ INOMETA Geschäftspartner an und verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Richtlinie, die auf der Homepage www.inometa.de abrufbar ist. Wir behalten uns das Recht vor, die Einhaltung dieser Standards zu überprüfen und bei Nicht-Einhaltung entsprechende Maßnahmen bis hin zur Beendigung der Vertragsbeziehung zu ergreifen. Wir verpflichten unsere Lieferanten dazu, diese Auflagen auch innerhalb ihrer Lieferkette zu kommunizieren.

23. Gesundheitsschutz

Der Auftragnehmer gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen sowie eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.

24. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

24.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers.

24.2 Gerichtsstand ist Herford.

24.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.

25. Schlussbestimmung

25.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, soweit dies gesetzlich möglich ist. 

25.2 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieses Schriftformgebots, diese haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen. 

Stand: 01. September 2017

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